Hinweise zur Nutzung der Schulungsräume

Liebe Eltern und liebe Schüler,

am 03.05.2020 haben wir unter Auflagen die Erlaubnis erhalten unsere Schulungsräume wieder zu öffnen.

Wir sind also wieder in der Lage, in Absprache mit ihnen/euch und den Fachlehrern Präsensunterricht in Overath und Refrath durchzuführen.

Die Fachlehrer, Frau Hoppe oder ich werden sich kurzfristig mit ihnen/euch in Verbindung setzen um die weiteren Unterrichtszeiten und -Ort zu Besprechen.

Auch wenn diese Verordnung nur eine Momentaufnahme ist, freuen wir uns trotzdem sie/euch möglichst Bald wieder in unseren Räumen begrüßen zu können.

Ich bitte sie/euch, bis neue Regelungen getroffen werden, sich nur zu Schulungszwecken in unseren Räumen aufzuhalten, im Wartebereich Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und immer vor Betreten der Unterrichtsräume die Hände zu waschen.

Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

In der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung

§ 5

Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2) Zulässig sind

1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, …..

3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen…..

§ 12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen. ….

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.